1. Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsfestsetzung für die Jahre 2016 und 2017.
2. Erbringen Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch die von ihnen mitetvertraglich geschuldeten Zahlungen für die Unterkunft nicht in voller Höhe an ihren Vermieter, so beschränkt sich der Anspruch auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf die tatsächlichen Zahlungen, wenn Nachforderungen des Vermieters wegen Verjährung oder des Ablaufs der Frist für die Abrechnung von Betriebskostenvorauszahlungen nicht mehr möglich sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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