Zum sozialversicherunggsrechtlichen Status von freien Mitarbeitern für Museumsführungen für Kinder- und Jugendliche. Die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1 bis 5 waren - wie auch die der Museumsführerinnen im Erwachsenbereich - vor allem dadurch gekennzeichnet, dass Wissen an Dritte, die Museumsbesucher, weitergegeben wird. Das ist vergleichbar einer Lehrtätigkeit. Bei Lehrtätigkeiten hat das BSG in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.05.2020 - L 2 R 1152/17