Unzulässigkeit der Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses für eine finanzgerichtliche Klage bei nicht offensichtlich
aussichtsloser Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Klage
Leitsatz
Wird Klage beim Finanzgericht eingereicht und gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt, verletzt die Anforderung eines Kostenvorschusses
vor einer ablehnenden Entscheidung des Gerichts über den gestellten, nicht offensichtlich aussichtslosen Prozesskostenhilfeantrag
den Kläger in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Das gilt auch dann, wenn die ausgefüllte
und unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit weiteren Unterlagen erst später
nachgereicht wird.
Fundstelle(n): CAAAH-77065
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Sächsisches FG, Beschluss v. 11.03.2021 - 6 Ko 257/21
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