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Sächsisches FG Beschluss v. - 6 Ko 257/21

Gesetze: GKG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, GKG § 6 Anl. 1 Nr. 6110, GG Art. 19 Abs. 4, FGO § 142 Abs. 1, ZPO § 117 Abs. 2, ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

Unzulässigkeit der Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses für eine finanzgerichtliche Klage bei nicht offensichtlich aussichtsloser Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Klage

Leitsatz

Wird Klage beim Finanzgericht eingereicht und gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt, verletzt die Anforderung eines Kostenvorschusses vor einer ablehnenden Entscheidung des Gerichts über den gestellten, nicht offensichtlich aussichtslosen Prozesskostenhilfeantrag den Kläger in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Das gilt auch dann, wenn die ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit weiteren Unterlagen erst später nachgereicht wird.

Fundstelle(n):
CAAAH-77065

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Sächsisches FG, Beschluss v. 11.03.2021 - 6 Ko 257/21

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