§ 41b EStG; Bekanntmachung von Vordrucken; Lohnsteuerbescheinigung bei maschineller Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber
Bezug:
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen bei maschineller Lohnabrechnung ab 2003 Folgendes:
1. Vordruckmuster
Für die maschinelle Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung werden die anliegenden Vordruckmuster allgemein zugelassen.
Für die Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte kann ein Vordruck nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 verwendet werden; der Vordruck darf höchstens das Format DIN A 5 haben.
Für die Besondere Lohnsteuerbescheinigung ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 im Format DIN A 4 oder DIN A 5 zu verwenden.
2. Anwendung der Vordrucke
Maschinell erstellte Lohnsteuerbescheinigungen nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.
Die maschinell erstellte Lohnsteuerbescheinigung muss vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerkarte fest verbunden werden. Dabei ist eine flächendeckende Verbindung mit der Rückseite der Lohnsteuerkarte nicht erforderlich; es genügt, wenn die maschinell erstellte Lohnsteuerbescheinigung z.B. am oberen Rand der Lohnsteuerkartenrückseite so angeklebt wird, dass die Verbindung ohne Beschädigung der Lohnsteuerkarte oder der Lohnsteuerbescheinigung nicht wieder gelöst werden kann.
3. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Für maschinell erstellte Lohnsteuerbescheinigungen bei einem steuerfreien geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Anlage 3) gelten die unter Nummer 2 aufgeführten Grundsätze entsprechen; an die der Lohnsteuerkarte tritt die Bescheinigung zur Steuerfreistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (§ 3 Nr. 39 i.V.m. § 39a EStG).
Es bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber vorsorglich (für den Fall möglicher Steuerpflicht des Arbeitsentgelts) zusätzlich den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung in Optionsfällen bescheinigt.
Anlage 1: Datei öffnen
Anlage 2: Datei öffnen
BMF v. - IV C 5
-S 2378 - 14/02
Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 941
NWB EN
1323/2002
CAAAA-78755