Gesetzgebung | Entwurf zur Eindämmung von Share Deals nimmt wichtige Hürde (FinMin)
Der Gesetzentwurf zur Eindämmung sogenannter Share Deals hat am den Finanzausschuss des Bundestages passiert. Damit nimmt das Gesetzgebungsverfahren, das Steuergestaltungsmodelle beim indirekten Erwerb von Grundstücken möglichst unattraktiv machen soll, eine wichtige Hürde. Hierauf macht das FinMin Baden-Württemberg aktuell aufmerksam. Mit der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat könnte das Gesetz zum in Kraft treten.
Hintergrund: Von einem Share Deal ist die Rede, wenn nicht ein Grundstück selbst, sondern eine Beteiligung an einer grundstückhaltenden Gesellschaft auf einen oder mehrere Gesellschafter übergeht. Bleibt die Beteiligung unter 95 Prozent und wird diese Beteiligungsgrenze für mindestens fünf Jahre nicht überschritten, fällt nach aktueller Gesetzeslage keine Grunderwerbsteuer an. Erst bei einem Übergang von 95 Prozent und mehr wird ein Grundstückserwerb fingiert und es fällt Grunderwerbsteuer in Höhe des gesamten Grundstückswerts an.
Im Jahr 2016 hat die Finanzministerkonferenz eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet, die gesetzliche Änderungsvorschläge erarbeiten sollte. Ziel war es, Steuervermeidungsmodelle durch Share Deals unattraktiv zu machen. Nach einem Beschluss der Finanzministerkonferenz im November 2018 waren die Vorschläge von der Bundesregierung zunächst nicht weiterverfolgt worden. Erst im Juli 2019 legte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vor, der im Wesentlichen auf den Formulierungsvorschlägen der Finanzministerkonferenz beruht. Trotz positiver Stellungnahme des Bundesrates im September 2019 hatte sich der Finanzausschuss des Bundestages bis heute nicht abschließend mit dem Gesetzentwurf befasst.
Hierzu führt das FinMin Baden-Württemberg u.a. weiter aus:
Kern der geplanten Regelungen ist, dass bei einem indirekten Erwerb von Grundstücken über eine Beteiligung an einer grundstückshaltenden Gesellschaft nur dann keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden muss, wenn weniger als 90 Prozent der Beteiligung an der Gesellschaft erworben werden. Zusätzliche Bedingung ist, dass mindestens zehn Jahre keine weiteren Anteile dazu erworben werden. Derzeit gilt eine Frist von fünf Jahren.
Nach der Befassung im Finanzausschuss des Bundestages wird der Gesetzentwurf im Plenum des Bundestages behandelt. Im Anschluss werden sich der Finanzausschuss und das Plenum des Bundesrates damit befassen. Mit deren Zustimmung kann das Gesetz zum in Kraft treten.
Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 14.4.2021 (il)
Fundstelle(n):
LAAAH-76265