Ob in den Fällen, in denen es im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren maßgeblich um auf den Rechtsanwalt übergegangene Kostenerstattungsansprüche aus dem Widerspruchsverfahren geht, eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG im Wege der Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer ausreicht, hängt vom Einzelfall ab.
Die von einem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt geltend gemachten Kosten für sein Tätigwerden im Rahmen der vorprozessualen Geltendmachung eines eigenen Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG stellen keinen materiellen Nachteil dar.
Fundstelle(n): FAAAH-75992
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.02.2021 - L 37 SF 123/20 EK AS
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