Online-Nachricht - Montag, 12.04.2021

Forschungszulage | Anträge auf Festsetzung der Forschungszulage (BMF)

Seit dem können Anträge auf Festsetzung der Forschungszulage über das Online-Portal "Mein ELSTER" gestellt werden. Das elektronische Antragsformular, in dem alle für die Festsetzung der Forschungszulage erforderlichen Angaben einzutragen sind, wurde freigeschaltet.

Hintergrund: Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben von in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche – und soll Anreize setzen, in Forschung und Entwicklung (FuE) zu investieren. Ziel ist es, den Investitionsstandort Deutschland zu stärken und die Forschungsaktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen anzuregen.

Das Verfahren für die Gewährleistung der Forschungszulage ist zweistufig:

1. Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)

  • Zuerst ist bei der BSFZ eine Bescheinigung über die Begünstigungsfähigkeit eines FuE-Vorhabens zu beantragen.

  • Der BSFZ obliegt die inhaltliche Beurteilung des FuE-Vorhabens, also ob dem Grunde nach ein begünstigtes FuE-Vorhaben vorliegt. Das antragstellende Unternehmen erhält über das Vorliegen eines begünstigten FuE-Vorhabens von der BSFZ eine Bescheinigung.

  • Die BSFZ übermittelt die Bescheinigung auch unmittelbar an das jeweils zuständige Finanzamt des antragstellenden Unternehmens. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung (Grundlagenbescheid) für die Beantragung der Forschungszulage beim Finanzamt (vgl. 2.). Die Antragstellung ist seit Anfang 2021 über das Web-Portal der BSFZ möglich. In einem Antrag können mehrere FuE-Vorhaben aufgenommen werden.

2. Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim jeweils zuständigen Finanzamt

  • In einem zweiten Schritt ist die Forschungszulage bei dem für die Besteuerung des anspruchsberechtigten Unternehmens nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen.

  • Dieser Antrag ist für alle begünstigen FuE-Vorhaben eines anspruchsberechtigten Unternehmens immer erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, in dem die förderfähigen Aufwendungen für begünstigte FuE-Vorhaben entstanden sind. Das bedeutet, dass die Beantragung der Forschungszulage wirtschaftsjahrbezogen erfolgt und die Forschungszulage nicht nur für ein konkretes FuE-Vorhaben gewährt wird. Bei mehrjährigen FuE-Vorhaben ist damit für jedes Wirtschaftsjahr ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt zu stellen.

  • Die Beantragung der Forschungszulage erfolgt über ein elektronisches Antragsformular, in dem alle für die Festsetzung der Forschungszulage erforderlichen Angaben einzutragen sind. Das Antragsformular ist auf dem Online-Portal "Mein ELSTER" bereitgestellt worden.

  • Dem Antrag sind keine weiteren Belege - auch nicht die Bescheinigung der BSFZ - beizufügen. Das Finanzamt prüft die Angaben im Antrag auf Forschungszulage und setzt die Forschungszulage, soweit alle Voraussetzungen vorliegen, in einem Bescheid fest. Die Forschungszulage wird nach der Festsetzung allerdings nicht sofort ausgezahlt, sondern im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Ergibt sich nach dieser Anrechnung ein Überschuss, wird dieser als Einkommen- oder als Körperschaftsteuererstattung ausgezahlt.

Hinweis:

Weitere Informationen hierzu sind auf der Homepage des BMF sowie auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung veröffentlicht.

Quelle: u.a. BMF, Meldung v. (il)

Fundstelle(n):
CAAAH-75902