IDNrG § 11
§ 11 Löschung
Die Registermodernisierungsbehörde hat die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 unverzüglich nach der Übermittlung und Protokollierung nach § 9 zu löschen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAH-75874
Die Registermodernisierungsbehörde hat die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 unverzüglich nach der Übermittlung und Protokollierung nach § 9 zu löschen.
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ZAAAH-75874