IDNrG § 1

§ 1 Ziele des Gesetzes

Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (Identifikationsnummer) wird als zusätzliches Ordnungsmerkmal in die sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden Register des Bundes und der Länder eingeführt, um

  1. Daten einer natürlichen Person in einem Verwaltungsverfahren eindeutig zuzuordnen,

  2. die Datenqualität der zu einer natürlichen Person gespeicherten Daten zu verbessern sowie

  3. die erneute Beibringung von bei öffentlichen Stellen bereits vorhandenen Daten durch die betroffene Person zu verringern.

Fundstelle(n):
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ZAAAH-75874