Umsatzsteuer; Steuerbefreiung für Leistungen für die Schifffahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG, Abschnitt 8.1 UStAE); Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen für die Versorgung von Schiffen
Bezug:
I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2021/0251308), BStBl 2021 I S. 384, geändert worden ist, in Abschnitt 8.1 der Absatz 4 wie folgt gefasst:
„(4) Gegenstände zur Versorgung von Schiffen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 UStG) sind die technischen Verbrauchsgegenstände – z. B. Treibstoffe, Schmierstoffe, Farbe oder Putzwolle –, die sonstigen zum Verbrauch durch die Besatzungsmitglieder und die Fahrgäste bestimmten Gegenstände - z. B. Proviant, Genussmittel, Toilettenartikel, Zeitungen und Zeitschriften - und die Waren für Schiffsapotheken, Bordkantinen sowie Bordläden, wenn diese üblicherweise für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Besatzungsmitglieder oder die Fahrgäste an Bord bestimmt sind.“
II. Anwendung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind für Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.
BMF v. - III C 3 - S 7155/19/10004 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 385
DStR 2021 S. 803 Nr. 13
UR 2021 S. 412 Nr. 10
UStB 2021 S. 160 Nr. 5
UVR 2021 S. 165 Nr. 6
WAAAH-75768