Online-Nachricht - Donnerstag, 08.04.2021

Umsatzsteuer | Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer (FG)

Ein Steuerpflichtiger, der als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgibt und dessen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren sich auf die Übernahme der Zollformalitäten beschränkt, kann die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer allenfalls dann als Vorsteuer abziehen, wenn ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen bzw. mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. Ein etwaiger Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit wird jedenfalls durch den Zusammenhang der Einfuhrumsatzsteuer mit dem bestimmten Ausgangsumsatz des ausländischen Lieferers verdrängt (, Revision anhängig, BFH-Az. VII R 9/21).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Steuerpflichtiger, der lediglich als Dienstleister eine Zollanmeldung abgibt und allein deshalb als Zollschuldner im Jahr 2018 (Streitjahr) Einfuhrumsatzsteuer schuldet, die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann:

Die Klägerin hatte als Dienstleisterin eine Zollanmeldung in eigenem Namen für A (Türkei) abgegeben, basierend auf einer Handelsrechnung von A an die in Deutschland ansässige E GmbH. Hierfür sollte die Klägerin 35 € sowie die Erstattung der verauslagten Einfuhrumsatzsteuer erhalten. Das Hauptzollamt setzte daraufhin Einfuhrumsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest, die sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend machte, nachdem sie von A keine Zahlung erhalten hatte.

Das FA ließ den Vorsteuerabzug nicht zu. Im Klageverfahren berief sich die Klägerin darauf, dass die Ware zwar in Österreich entladen worden sei, aber nie bei der E GmbH angekommen sei. Sie sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, auch wenn sie keine Verfügungsmacht über die eingeführten Gegenstände gehabt habe, weil die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen ihre Tätigkeit als Dienstleister entstanden und in ihre Kosten eingeflossen sei.

Der 5. Senat des FG Hamburg wies die Klage ab:

  • Zwar besteht nach der jüngsten Rechtsprechung des „Weindel“ ein Vorsteuerabzugsrecht auch für denjenigen, der keine Verfügungsmacht gehabt hat, wenn die Kosten der Einfuhr in den Preis der einzelnen bestimmten Ausgangsumsätze oder als allgemeine Kosten in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistung eingeflossen sind.

  • Dies ist im Streitfall jedoch zu verneinen. Weder die Systematik der Umsatzsteuer noch unionsrechtliche Gründe rechtfertigen eine andere Betrachtung, insbesondere bedarf es nicht eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH.

Hinweis:

Zwar hat der BFH bereits mit Urteil v. 11.112015 - V R 68/14 entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann. Mit Blick auf die jüngste EuGH-Rechtsprechung (Weindel, C-621/19 und Vos Aannemingen, C-405/19, s. hierzu Walkenhorst, ) hat das Gericht die Revision zum BFH zugelassen.

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 1/2021 (il)

Fundstelle(n):
NAAAH-75596