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§ 7 EStG Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei Pkw und Kombifahrzeugen
Bezug: (BStBl 1992 I S. 734)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Einzelfragen wie folgt Stellung genommen:
Nach Nummer 1 Satz 2 und Nummer 3 Satz 1 des Bezugschreibens ist für Pkw und Kombifahrzeuge, die nach dem erstmals zugelassen worden sind, grundsätzlich eine Nutzungsdauer von fünf Jahren anzunehmen. Dies bedeutet, daß es nicht zu beanstanden ist, wenn der Steuerpflichtige den Absetzungen für Abnutzung keine längere als eine fünfjährige Nutzungsdauer zugrunde legt. Bei einer hohen Fahrleistung kann aber auch eine kürzere Nutzungsdauer anerkannt werden. Die Absetzungen für Abnutzung sind weder zu kürzen noch zu versagen, wenn sich bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs herausstellt, daß die Absetzungen für Abnutzung den tatsächlichen Wertverzehr überschritten haben.
Nach Nummer 3 Satz 3 des Bezugschreibens ist den Absetzungen für Abnutzung bei Kraftfahrzeugen, die im Zeitpunkt der Anschaffung nicht neu gewesen sind, die entsprechende Restnutzungsdauer zugrunde zu legen. Dies bedeutet, daß grundsätzlich eine Restnutzungsdauer von höchstens fünf Jahren anzunehmen ist. Sie ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller ...