Online-Nachricht - Mittwoch, 31.03.2021

Gesetzgebung | Entwurf des Steueroasen-Abwehrgesetzes beschlossen (Bundesregierung)

Das Bundeskabinett hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze (sog. Steueroasen-Abwehrgesetz) beschlossen (BT-Drucks. 19/28901).

Hintergrund: Mit dem Gesetz sollen nicht kooperative Staaten und Steuergebiete (Steueroasen) durch gezielte Abwehrmaßnahmen dazu angehalten werden, internationale Standards im Steuerbereich umzusetzen und Steuervermeidung zu verhindern. Zu diesem Zweck sollen Personen und Unternehmen davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen in diesen Steueroasen fortzusetzen oder neu aufzunehmen.

Folgende Maßnahmen sind geplant:

  • Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs

    Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen mit Bezug zu Steueroasen sollen künftig nicht mehr geltend gemacht werden können.

  • Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung

    Es soll eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung greifen, wenn in einer Steueroase eine sog. Zwischengesellschaft ansässig ist. Unternehmen sollen so Steuerzahlungen nicht mehr umgehen können, indem sie Einkünfte auf eine Gesellschaft in einer Steueroase verlagern, weil sämtliche aktive und passive Einkünfte der Zwischengesellschaft der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.

  • Verschärfte Quellensteuermaßnahmen

    Zudem sollen verschärfte Quellensteuermaßnahmen zur Anwendung kommen, wenn beispielsweise Zinsaufwendungen an in Steueroasen ansässige Personen geleistet werden. Damit wird die beschränkte Steuerpflicht von in Steueroasen ansässigen Personen auf bestimmte Einkünfte (insbesondere für sämtliche Finanzierungsentgelte) erweitert, die außerdem dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterworfen werden.

  • Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen

    Bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen sollen Steuerbefreiungen und Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eingeschränkt bzw. versagt werden, wenn diese Bezüge von einer Körperschaft geleistet werden, die in einer Steueroase ansässig ist, oder Anteile an einer in einer Steueroase ansässigen Gesellschaft veräußert werden.

Hinweis:

Die Gesetzentwürfe sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF, Pressemitteilung v. 31.3.2021 (il)

Fundstelle(n):
NAAAH-75155