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Inkrafttreten von Vorschriften des Jahressteuergesetzes (JStG) 1996 und des Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 (JStErgG 1996) mit EG-Beihilfecharakter
Bezug:
Regelungen, die nach Artikel 92 EG-Vertrag als Beihilfen zu qualifizieren sind, dürfen erst nach Genehmigung der Europäischen Kommission durchgeführt werden (vgl. Artikel 93 Abs. 3 S. 3 EG-Vertrag). Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Vorschriften nach deutschem Recht in Kraft getreten sind.
Das JStG 1996 (BStBl 1996 I S. 438) enthält folgende notifizierungspflichtige Vorschriften:
Artikel 1 (Einkommensteuergesetz)
Ausdehnung der Sonderabschreibungen auf Schiffe, die nach dem bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres erworben worden sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe w EStG in Verbindung mit § 82 f EStDV)
Befristete Erweiterung des § 6 b EStG (§ 52 Abs. 8 EStG)
Artikel 18 (Investitionszulagengesetz 1993)
Investitionszulage von 8 v.H.:
Verlängerung der Frist für den Investitionsabschluß um zwei Jahre bis zum (§ 3 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG)
Investitionszulage von 5 v.H.:
Verlängerung der Frist für den Investitionsabschluß um zwei Jahre bis zum nur für das verarbeitende Gewerbe (§ 3 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG)
Investitionszulage von 10 v.H. für kleine und mittlere Betriebe des verarbeitenden Gewerbes ...