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BMF - IV A 5 - S 2185 - 3/01 BStBl 2001 I 779

Sonderabschreibungen für Handelsschiffe nach § 82 f EStDV

Bezug: (BStBl 2001 II S. 437)

Nach dem  – (BStBl 2001 II S. 437) muss die für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen für Handelsschiffe erforderliche Eintragung in einem inländischen Seeschiffsregister mindestens während des gesamten von § 82 f Abs. 1 EStDV umfassten Zeitraums bestehen. Für Fälle, in denen bereits Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sind, bedeutet das, dass eine spätere Löschung aus dem inländischen Seeschiffsregister innerhalb des Begünstigungszeitraums zur rückwirkenden Aberkennung der Sonderabschreibungen führt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des o.g. BFH-Urteils Folgendes:

Die Grundsätze des zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt bzw. für welchen Zeitraum die Voraussetzung des § 82 f Abs. 1 EStDV, dass das Schiff in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen ist, erfüllt sein muss, sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Löschung des Schiffs aus dem inländischen Seeschiffsregister nach dem beantragt worden ist. Fälle, in denen die Löschung vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde; sind nach der bisherigen Verwaltungspraxis in den Ländern zu entscheiden.

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BMF v. 19.10.2001 - IV A 5 - S 2185 - 3/01

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