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FG München Urteil v. - 10 K 1619/19

Gesetze: AO § 240, AO § 222, AO § 37 Abs. 2, AO § 218 Abs. 1, AO § 127, AO § 16, FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11, FVG § 17 Abs. 2 S. 3

Entstehung von Säumniszuschlägen

Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst Säumniszuschlägen

Zuständigkeit

Konzentrationsermächtigung

Leitsatz

1. Eine gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen gerichtete Klage ohne Vorliegen eines Abrechnungsbescheids ist grundsätzlich unzulässig.

2. Ein Schreiben der Familienkasse, das eine bloße Aufstellung über den Stand des Schuldenkontos und eine Mitteilung über die nach Ansicht der Familienkasse verwirkten Säumniszuschläge enthält, kann nicht als Abrechnungsbescheid angesehen werden.

3. Die Verletzung der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit im Rahmen einer Ermessensentscheidung – hier betreffend die Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst Säumniszuschlägen – ist ein stets beachtlicher Verfahrensfehler. Die Regelung des § 127 AO ist insoweit nicht anwendbar.

4. Die Konzentration der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des steuerlichen Kindergelds, also für sämtliche Rechtsbehelfsverfahren in Erhebungsangelegenheiten, auf nur eine einzige Familienkasse ist unzulässig. Sie lässt sich auch nicht auf die Organisationskompetenz der Bundesagentur für Arbeit stützen.

Fundstelle(n):
WAAAH-74932

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FG München, Urteil v. 17.12.2020 - 10 K 1619/19

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