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Erbschaftsteuer | Bis wann ein Antrag auf Vollverschonung gestellt werden kann (FG)
Mit Urteil v. - 7 K 1587/18 hat das FG Köln entschieden, dass keine nachträgliche Option zur Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. aufgrund eines Vorläufigkeitsvermerks gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AO besteht.
Sachverhalt
In dem
Sachverhalt begehrte der Kläger für das Streitjahr 2012, dass ein Antrag auf
Vollverschonung nach
§ 13a Abs. 8
ErbStG a. F. (heutiger Abs. 10) möglich ist, solange ein
Vorläufigkeitsvermerk besteht. Denn aufgrund dieses Vermerks sei der Bescheid
im Zeitpunkt des Antrags nicht materiell bestandskräftig gewesen. Nach
Auffassung des Klägers sei daher ein Antrag auf die sogenannte Options- bzw.
Vollverschonung noch möglich gewesen.
Hintergrund:
Antrag nach
§ 13a Abs. 8
ErbStG a. F. setzt unwiderruflichen Antrag des Erwerbers
voraus
Die Inanspruchnahme der sogenannten
Voll- bzw. Optionsversch...BStBl 2009 I S. 713