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BGH 17.12.2020 IX ZR 205/19, NWB 12/2021 S. 822

Insolvenz | Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung

Werden sämtliche Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung an ein Kreditinstitut zur Sicherung einer fremden Darlehensschuld abgetreten, ist die Zuwendung der Sicherheit an den persönlichen Schuldner mit der Abtretung vorgenommen.

Anmerkung:

Die dem Kreditinstitut abgetretenen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind bedingte Ansprüche, welche diesem mit der Abtretung eine gesicherte Rechtsposition gewährt haben. Ist eine Forderung aufschiebend bedingt, befindet sich während des Schwebens der Bedingung die rechtlich gesicherte und geschützte, abtretbare und pfändbare Anwartschaft auf das Recht im Vermögen des bedingt Berechtigten. Eine solche Anwartschaft bildet einen Vermögensgegenstand, der mit der Abtretung und nicht erst mit dem Eintritt der Bedingung aus dem Ver...

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