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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 26 | Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung bei Inanspruchnahme eines Rundum-Service für Mehrwegsteigen

Nutzt ein Großhändler für Obst und Gemüse im Rahmen eines Mehrwegsystems von Drittunternehmen gegen Entgelt zur Verfügung gestellte Mehrwegsteigen, so stellen diese im Fall fiktiven Eigentums Umlaufvermögen dar, wenn sich die Menge und Art der Steigen eng an dem Warenbedarf und den konkreten Vorgaben des Einzelhandels orientiert. In diesem Fall ist nach einem erfreulichen Urteil des FG Schleswig-Holstein keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG vorzunehmen.

Für die Großhändler unter Ihren Mandanten ist möglichweise ein Verfahren interessant, das zur Gewerbesteuer beim Bundesfinanzhof neu anhängig ist. Es geht wieder mal um die Hinzurechnung zum Gewerbeertrag. Dieses Mal konkret um Mehrwegsteigen. Ich gebe zu, dass ich im ersten Moment mit diesem Begriff nichts anfangen konnte. Aber ich habe dazugelernt: Die wiederverwendbaren Behälter für den Transport und die Präsentation von Waren im Rahmen eines Mehrwegsystems werden als Mehrwegsteigen bezeichnet.

Im Streitfall nahm ein Großhändler für Obst und Gemüse von einem darauf spezialisierten Unternehmen ein umfassendes Mehrweg- und Logistiksystem in Anspruch. Dieses Unternehmen lieferte die Steigen zunächst dir...

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