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Track 02-03 | Umsatzsteuer: Weiterzahlung von Mitgliederbeiträgen trotz geschlossener Fitness-Studios
Das FinMin Schleswig-Holstein hat sich mit den umsatzsteuerlichen Folgen befasst, wenn Fitness-Studios ihre Leistungen wegen behördlicher Auflagen nicht erbringen können. Wird die Laufzeit der Verträge verlängert, führt dies ebenso wenig zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage wie die Ausgabe eines Gutscheins. Das gilt auch für Tanz- und Musikschulen. Davon ist allerdings der Fall zu unterscheiden, dass Kunden aus Solidarität auf eine Rückzahlung von Beiträgen verzichten.
Den Anfang macht eine Kurzinformation zur Umsatzsteuer. Sie ist relevant für die viel gebeutelten Unternehmen, die ihre Leistungen zu Zeiten der Corona-Pandemie wegen behördlicher Auflagen nicht erbringen dürfen. Und die ihre Leistungen auch nicht im Internet anbieten können. Denken Sie bspw. an die Betreiber von Fitness-Studios. Oder auch an Tanz- oder Musikschulen, soweit diese nicht von der Umsatzsteuer befreit sind.
Es geht um die leider sehr praxisrelevante Frage: Wie sind die Mitgliedsbeiträge der Kunden umsatzsteuerlich zu behandeln, wenn das Studio oder die Tanz- oder Musikschule bedingt durch die Corona-Schutzmaßnahmen geschlossen hat?
Das Schleswig-Holsteinische Finanzmi...