Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen Beschlüsse über eine Kostenerinnerung - Frist für eine Gegenvorstellung
Gesetze: § 66 Abs 3 S 3 GKG 2004, § 69a Abs 2 S 1 GKG 2004, § 178a Abs 2 S 1 SGG, § 321a Abs 2 S 1 ZPO
Instanzenzug: Az: B 5 SF 14/20 S Beschluss
Gründe
1I. Der Senat hat mit Beschluss vom die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Schlusskostenrechnung für das Beschwerdeverfahren B 10 ÜG 2/20 B zurückgewiesen. Gegen den ihm am zugestellten Beschluss hat der Erinnerungsführer mit Schreiben vom eine Gegenvorstellung erhoben. Das Schreiben ist am als Telefax beim BSG eingegangen. Der Erinnerungsführer ist weiterhin der Ansicht, keine Verfahrenskosten tragen zu müssen, weil er für das genannte Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt und der 10. Senat ihm keine Gelegenheit gegeben habe, nach deren Ablehnung das Verfahren nicht mehr weiter zu betreiben.
2II. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
3Dabei kann offenbleiben, ob sie bereits nicht statthaft ist, weil Gegenvorstellungen nur gegen an sich abänderbare Entscheidungen des Gerichts erhoben werden können. Der BFH ist der Ansicht, dass die Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht zu den vom Gericht selbst noch abänderbaren Entscheidungen gehört (vgl § 66 Abs 3 Satz 3 GKG sowie - juris RdNr 3 mwN; s auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO/AO, Vorbemerkung zu §§ 115 bis 134 RdNr 70, Stand September 2017).
4Selbst wenn dies anders gesehen und eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des BSG über eine Kostenerinnerung als statthaft angesehen würde, wäre sie hier unzulässig. Der außerordentliche Rechtsbehelf muss jedenfalls in entsprechender Anwendung der Vorgaben zum gesetzlich geregelten Rechtsbehelf der Anhörungsrüge (vgl § 69a Abs 2 Satz 1 GKG, § 178a Abs 2 Satz 1 SGG, § 321a Abs 2 Satz 1 ZPO, § 152a Abs 2 Satz 1 VwGO, § 133a Abs 2 Satz 1 FGO) innerhalb einer Frist von zwei Wochen erhoben werden (vgl Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, aaO RdNr 77; s auch - juris RdNr 3 mwN). Das Schreiben des Erinnerungsführers vom wahrt diese Frist nicht.
5Ungeachtet der Unzulässigkeit der Gegenvorstellung lassen die erneuten Einwendungen des Erinnerungsführers auch nicht erkennen, inwiefern der Beschluss des Senats vom über die Erinnerung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruhen oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehren könnte.
6Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 66 Abs 8 und § 69a Abs 6 GKG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:260221BB5SF121C0
Fundstelle(n):
OAAAH-74550