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Nachtrag: Vorweggewinne bei einer Komplementär-GmbH
Neue Erkenntnisse zur Auslegung des
Vor knapp einem Jahr hatte der BFH zu einem Vorabgewinnanteil einer Komplementär-GmbH geurteilt: Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG einen Vorabgewinn der Komplementär-GmbH für die Übernahme der Geschäftsführung bei der KG vor, die von einem Kommanditisten der KG als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erbracht wird, so ist der Betrag dem die Geschäfte führenden Kommanditisten zuzurechnen. In BBK 20/2020 S. 984 wurde ein Vorschlag für die buchungstechnische Behandlung gemacht, der – nach Anfrage bei einem Richter des zuständigen Senats am BFH – nunmehr neu bewertet werden muss.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Tenor des
Bei einer typischen GmbH & Co. KG mit zwei hälftig beteiligten Kommanditisten und einer aber nicht am Kapital beteiligten Komplementär-GmbH erhielt die Komplementär-GmbH für die Geschäftsführung und die Übernahme der persönlichen Haftung einen jährlichen Vorweggewinn i. H. von 200.000 €.
Eine Geschäftsführungsvergütung für die Kommanditisten, die tatsächlich die Geschäfte geführt hatten, ist nicht vereinbart gewesen. Es ging somit ein relevanter Betrag von den 200.000 € bei der...