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BBK Nr. 7 vom Seite 342

Nachtrag: Vorweggewinne bei einer Komplementär-GmbH

Neue Erkenntnisse zur Auslegung des

Wolfgang Eggert

[i]Eggert, Vorweggewinne bei einer Komplementär-GmbH, BBK 20/2020 S. 984 NWB BAAAH-59510 Vor knapp einem Jahr hatte der BFH zu einem Vorabgewinnanteil einer Komplementär-GmbH geurteilt: Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG einen Vorabgewinn der Komplementär-GmbH für die Übernahme der Geschäftsführung bei der KG vor, die von einem Kommanditisten der KG als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erbracht wird, so ist der Betrag dem die Geschäfte führenden Kommanditisten zuzurechnen. In BBK 20/2020 wurde ein Vorschlag für die buchungstechnische Behandlung gemacht, der – nach Anfrage bei einem Richter des zuständigen Senats am BFH – nunmehr neu bewertet werden muss.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Tenor des

[i]BFH, Urteil v. 28.5.2020 - IV R 11/18 NWB IAAAH-57380 Bei einer typischen GmbH & Co. KG mit zwei hälftig beteiligten Kommanditisten und einer aber nicht am Kapital beteiligten Komplementär-GmbH erhielt die Komplementär-GmbH für die Geschäftsführung und die Übernahme der persönlichen Haftung einen jährlichen Vorweggewinn i. H. von 200.000 €.

Eine Geschäftsführungsvergütung für die Kommanditisten, die tatsächlich die Geschäfte geführt hatten, ist nicht vereinbart gewesen. Es ging somit ein relevanter Betrag von den 200.000 € bei der GmbH in deren Jahresüberschuss ein.

[i]Zurechnung des Vorweggewinns beim Kommanditisten Der BFH kam zu folgendem Ergebnis: Erhält die Komplementär-GmbH einen Vorweggewinn für die Geschäftsführung zugewiesen, muss dieser einkommensteuerrechtlich dem die Geschäfte tatsächlich führenden Kommanditisten zugerechnet werden, und zwar auch dann, wenn der Kommanditist kein Entgelt für die Geschäftsführung erhält.

Hinweis:

[i]Gehrmann, Verdeckte Einlage, infoCenter NWB AAAAA-88454 Bemerkenswert an dem Urteil war die Aussage, bei dem Vorgang handelt es sich aus der Sicht der Komplementär-GmbH um eine verdeckte Einlage.S. 343

II. Auslegung der Randziffern 25 und 26 in der Entscheidung IV R 11/18

1. Randziffer 25

[i]Gehrmann, GmbH & Co. KG, infoCenter NWB LAAAB-54646 Der BFH führt zunächst aus, dass als Vergütung des Kommanditisten i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG auch gilt, was diesem über eine Anstellung in der Komplementär-GmbH zugewendet wird. Danach wird wörtlich formuliert:

[i]Randziffer 25: Ausführungen zur Vergütung § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG greift deshalb jedenfalls insoweit ein, als sich der Unternehmensgegenstand der Komplementär-GmbH auf die Führung der Geschäfte der Personengesellschaft beschränkt.“

Aus dieser Formulierung wurde im eingangs erwähnten Beitrag gefolgert, auch der Vorabgewinn der Komplementär-GmbH, der für die Übernahme der Geschäftsführung der KG vereinbart wurde, müsse dem die Geschäfte führenden Kommanditisten zugerechnet werden. Weil der BFH in der Randziffer 25 den Halbsatz 2 des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG zitiert, der sich eindeutig mit Vergütungen und nicht mit Vorweggewinnen befasst, führte dies zum Ergebnis, dass auch der Vorabgewinn für die Geschäftsführung als Vergütung zu erfassen sei.

Hinweis:

An dieser Auffassung gab es Zweifel, weshalb der Autor bei einem Mitglied des IV. Senats um eine Klärung gebeten hat. An der Auffassung – Erfassung als Vergütung – wird aufgrund der Klärung nicht mehr festgehalten.

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Seiten: 3
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