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Umsatzsteuer bei uneinbringlichen Verbindlichkeiten
Zu Beginn des Jahres 2021 hat das BMF die Vordrucke der Umsatzsteuer-Voranmeldungen angepasst und fordert nunmehr auch die Angabe der Bemessungsgrundlagen für uneinbringliche Forderungen und gleichermaßen auch Verbindlichkeiten. Beide Angaben sind lediglich rein nachrichtlich, zugleich aber inhaltlich wichtig, denn es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung entsprechende Auswertungen vornimmt. Der Beitrag befasst sich mit der Eintragung der Bemessungsgrundlagen der Passivseite der Bilanz sowie der damit verbundenen Korrektur des Vorsteuerabzugs.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Ausbuchung von Verbindlichkeiten in Handels- und Steuerbilanz
Verbindlichkeiten sind in der Handelsbilanz insbesondere dann auszubuchen, wenn diese erfüllt werden, z. B. durch Zahlung oder Aufrechnung mit einer Forderung, sofern die Voraussetzungen hierzu vorliegen. Darüber hinaus hat eine Ausbuchung zu erfolgen, falls die Verbindlichkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erfüllt werden muss, z. B. wenn gegen die Erfüllung eine (peremptorische) Einrede besteht wie Einrede der Verjährung oder Mängeleinrede.
Gleichwohl ist weiterhin eine Passivierungspflicht gegebe...