Corona | Neustarthilfe: Antragstellung auch über Prüfende Dritte möglich (DStV)
Im Rahmen der Neustarthilfe können Anträge nun auch über Prüfende Dritte gestellt werden. Damit können betroffene Soloselbständige entscheiden, ob sie die Antragstellung selbst übernehmen wollen oder zur Unterstützung einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hinzuziehen möchten.
Hintergrund: Bislang konnten Anträge für die Neustarthilfe nur von den Betroffenen selbst als natürliche Personen in Form eines sog. Direktantrags gestellt werden. Dies ist auch künftig mittels eines ELSTER-Zertifikats weiterhin möglich. Die Neustarthilfe beträgt maximal 7.500 €. Mit ihr sollen insbesondere Soloselbständige unterstützt werden, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie soll die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung als zusätzliche einmalige Unterstützungsleistung ergänzen. Die Antragsfrist für die Neustarthilfe endet am .
Der DStV führt aus:
In der Praxis wird es allerdings gerade in Fällen, in denen nicht leicht abzuschätzen ist, ob die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III günstiger ist, das Bedürfnis bestehen, zur Unterstützung einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen. Für diesen Fall erhalten die Betroffenen nunmehr die Möglichkeit, sodann auch die Antragstellung durch den Berater als Prüfenden Dritten durchzuführen.
Dabei werden auch die Beraterkosten in einem gewissen Umfang bezuschusst und zusätzlich zur Neustarthilfe an den Antragstellenden ausgezahlt. Bis zu einer beantragten Fördersumme von 5.000 € werden die geltend gemachten Kosten bis zu einem Betrag von 250 € bezuschusst. Bei einer beantragten Fördersumme von mehr als 5.000 € beträgt der Zuschuss 5% der beantragten Fördersumme. Ein Zuschuss entfällt allerdings, wenn der Antrag auf Neustarthilfe abgelehnt oder negativ beschieden wird.
Quelle: DStV online (JT)
Fundstelle(n):
NWB NAAAH-74225