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BMF - IV B 6 - S 2334 - 229/95 BStBl 1995 I 826

§ 8 EStG, § 3 LStDV Änderungen im Lohnsteuerverfahren 1996 aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Bezug: (BStBl 1994 I S. 924)

I. Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb ab

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 1996 sind durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1995 und der Arbeitsentgeltverordnung festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 1996 gewährt werden, einheitlich in allen Ländern

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 4,50 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 4,20 DM;

  2. für ein Frühstück 2,60 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 2,40 DM.

Im übrigen wird auf Abschnitt 31 Abs. 6 LStR hingewiesen.

II. Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte ab

Die Arbeitslohngrenzen für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei Teilzeitbeschäftigten nach § 40 a Abs. 2 und 4 EStG richten sich nach der monatlichen Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB IV. Diese ist durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1996 vom (BGBl 1995 I S. 1577) neu bestimmt worden. Danach ergeben sich einheitlich für alle Länder ab  folgende Pauschal...

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BMF v. 13.12.1995 - IV B 6 - S 2334 - 229/95

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