Verlängerung der Steuererklärungsfrist des § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2019
Bezug: BStBl 2021 I S. 44
Das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 (BGBl 2019 I S. 237) [1] ist am und damit noch vor Ablauf der regulären Erklärungsfrist des § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde die Erklärungsfrist in beratenen Fällen für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs bzw. fünf Monate verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 1 EGAO). Einer Verlängerung der Steuererklärungsfrist durch BMF-Schreiben bedarf es deshalb nicht mehr.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird das (BStBl 2021 I S. 44) mit sofortiger Wirkung ersatzlos aufgehoben.
BMF v. - IV A 3 - S 0261/20/10001 :010
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 337
AO-StB 2021 S. 113 Nr. 4
DB 2021 S. 710 Nr. 14
DStR 2021 S. 671 Nr. 11
EStB 2021 S. 166 Nr. 4
MAAAH-74059
1BStBl 2021 I S. 263