Erlass von 50 % der entstandenen Säumniszuschläge bei nicht zeitnaher oder zwar zeitnaher, aber nicht antragsgerechter Entscheidung
über von zahlungswilligen und -fähigen Ehegatten gestelltem Aufteilungsantrag
Leitsatz
1. Beantragen zahlungswillige und zahlungsfähige Ehegatten die Aufteilung fälliger Einkommensteuer, führt das Finanzamt die
Aufteilung jedoch nach einem anderen als dem beantragten Aufteilungsmaßstab durch, ergeht erst nach mehreren Jahren im Klageverfahren
ein Aufteilungsbescheid auf Basis des von den Ehegatten begehrten Aufteilungsmaßstabs und werden nunmehr die rückständigen
Einkommensteuerbeträge sofort bezahlt, so sind die bis zur Zahlung entstandenen Säumniszuschläge infolge sachlicher Unbilligkeit
zu 50 %, nicht aber vollständig zu erlassen. Es ist insoweit nicht sachgerecht, wenn über einen Aufteilungsantrag nicht zeitnah
oder zwar zeitnah, aber nicht antragsgerecht entschieden wird (Anschluss an II
(III) K 83/83, EFG 1986 S. 433).
2. In diesem Fall (siehe 1.) sind die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben, so dass der begehrte
Erlassanspruch nicht lediglich auf ermessensfehlerfreie Bescheidung des Erlassantrags begrenzt, sondern auf einen gebundenen
Erlass gerichtet ist (insoweit gegen II (III) K 83/83, EFG 1986 S. 433).
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