Umsatzsteuer; Auswirkungen der Anordnungen der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und Erlass einer Anordnung i.S.v. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO auf eine umsatzsteuerliche Organschaft (Änderung des Abschnitts 2.8. Abs. 12 UStAE)
Bezug:
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I.
Mit Urteil vom , XI R 35/17 (BStBl 2021 II S. 252) hat der BFH entschieden, dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft beenden, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird, sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt.
II.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das III C 3 – S 7532/19/10010 :003 (2021/0159663), BStBl 2021 I S. 314, geändert worden ist, in Abschnitt 2.8. Abs. 12 nach Satz 5 folgender Satz 6 angefügt:
„6Hingegen beenden weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vor- läufiger Sachwalter bestellt wird sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt (vgl. , BStBl 2021 II S. 252).“
III.
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF v. - III C 2 - S 7105/20/10001 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 316
DB 2021 S. 593 Nr. 12
DStR 2021 S. 619 Nr. 10
GStB 2021 S. 243 Nr. 7
UR 2021 S. 328 Nr. 8
UStB 2021 S. 161 Nr. 5
UVR 2021 S. 164 Nr. 6
ZIP 2021 S. 22 Nr. 11
BAAAH-73591