BVerwG Beschluss v. - 1 B 48/20

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 11 A 1805/18vorgehend Az: 7 K 7283/17

Gründe

1 A. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

2 B. Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie bezüglich beider Zulassungsgründe nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

3 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

4 Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen gegen die Rechtsprechung des Senats, wonach die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG auf Aufnahmebewerber, die nach Ablehnung, aber vor bestandskräftigem Abschluss eines auf einen Härtefall gestützten Aufnahmeverfahrens in die Aussiedlungsgebiete zurückkehren, um das Aufnahmeverfahren von dort aus weiterzuführen, nur dann entsprechende Anwendung findet, wenn der Aufnahmebewerber bei Verlagerung des Wohnsitzes in das Bundesgebiet - abgesehen von der fehlenden Einreise im Wege eines Aufnahmeverfahrens - alle weiteren Voraussetzungen als Spätaussiedler nach der seinerzeit geltenden Rechtslage erfüllte und nur über das Vorliegen eines Härtefalls irrte ( 1 C 47.18 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 30 Rn. 25). Allein der Umstand, dass die Beschwerde diese Rechtsauffassung für unzutreffend hält, gibt keine Veranlassung zu einer Änderung der Rechtsprechung und begründet keine besondere Bedeutung der Rechtssache. Soweit eine offensichtliche Verletzung des Art. 3 GG gerügt wird, wird im Übrigen verkannt, dass es für die Spätaussiedlereigenschaft eines ununterbrochenen Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten bedarf und der Kläger im Gegensatz zu einem ununterbrochen in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Aufnahmebewerber seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten zu einem Zeitpunkt aufgegeben hat, in dem er keinen Aufnahmeanspruch hatte.

5 2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe einen in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers rechtsfehlerhaft abgelehnt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

6 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten - wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt - zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (stRspr, vgl. etwa - EuGRZ 2020, 660 Rn. 26).

7 Vorliegend hat das Berufungsgericht den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten "Hilfsbeweisantrag" auf Vernehmung seiner Mutter als Zeugin zum Beweis der Tatsache, dass er bei der Beantragung seines ersten Inlandspasses im Jahr 1991 die Eintragung der deutschen Nationalität beantragt hat, dies jedoch vom zuständigen Passbeamten abgelehnt worden ist, im Urteil als unzulässigen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag abgelehnt. Begründet hat es dies vor allem damit, dass nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Tatsache spreche. Die Beschwerde legt nicht schlüssig dar, inwiefern dies prozessrechtlich zu beanstanden ist.

8 Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrages aus § 86 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (BVerwG, Beschlüsse vom - 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 und vom - 10 B 22.10, 10 PKH 11.10 - juris Rn. 10). Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages kann daher grundsätzlich nur mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden. Diese ist nur dann begründet, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen ( 1 B 6.14 - juris Rn. 3).

9 Der mithin der Sache nach von der Beschwerde geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht ist nicht dargelegt. Die Beschwerde setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht das Fehlen einer wenigstens gewissen Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Tatsache vor allem damit begründet hat, dass der Kläger im November 1991 wenige Monate nach der Passbeantragung seine Volkszugehörigkeit, Muttersprache und seinerzeitige Umgangssprache in der Familie im Aufnahmeantrag mit "russisch" angegeben und damit selbst zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt - im Gegensatz zu seiner Mutter, deren Volkszugehörigkeit er im Aufnahmeantrag mit "deutsch" angegeben hat - (noch) nicht als deutscher Volkszugehöriger angesehen hat.

10 3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

11 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:070121B1B48.20.0

Fundstelle(n):
UAAAH-73589