1. Für die Geltendmachung des Anspruchsübergangs nach § 59 RVG ist prinzipiell der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Sozialgericht zuständig. Eine Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Landessozialgericht ergibt sich weder aus dessen Zuständigkeit für die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung für das Berufungsverfahren noch aus dem Umstand, dass sich der Anspruchsübergang im konkreten Fall nur auf Erstattungsansprüche wegen der anwaltlichen Vergütung für das Berufungsverfahren bezogen hat.
2. Für die Erinnerung gegen die Geltendmachung des Anspruchsübergangs nach § 59 RVG, die kostenprivilegierte Verfahren nach §§ 183 ff. SGG betreffen, gilt § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG (Anschluss an ).
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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 12.02.2021 - L 5 SF 180/19 E
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