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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 4 KR 200/21 ER-B

Gesetze: SGG § 86b Abs. 2; GVG § 17a Abs. 5; SGB V § 130a Abs. 8; SGB V § 129 Abs. 5 S. 3; SGB V § 132e Abs. 2; SGB V § 130b; SGB V § 130c; SGB V § 131; SGB X § 53; GG Art. 19 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Krankenkassen können Rabattverträge i.S.d. § 130a Abs. 8 SGB V für Kontrastmittel als Sprechstundenbedarf mit dem Ziel ausschreiben, dass nach Abschluss eines Rahmenvertrags (Exklusivvertrag) mit dem Ausschreibungsgewinner der Bezug des bezuschlagten Produkts durch Vertragsärzte als wirtschaftliche Verordnung gilt (Konkretisierung des wirtschaftlichen Bezugswegs).

2. Einer gesonderten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf es hierfür nicht (Vorbehalt des Gesetzes). Gesetzliche Regelungen stehen einem solchen Vorgehen nicht entgegen (Vorrang des Gesetzes).

Fundstelle(n):
QAAAH-73401

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 22.02.2021 - L 4 KR 200/21 ER-B

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