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BMF - IV B 9 -S 2230 - 77/97 BStBl 1997 I 629

Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs bei der Direktvermarktung (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG)

Der (BStBl 1997 II S. 427) entschieden, ein an sich gewerblicher Be- und Verarbeitungsbetrieb könne als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG anerkannt werden, wenn der in ihm erzielte Umsatz nicht mehr als 10 v.H. des Umsatzes im Hauptbetrieb ausmache und außerdem auch der für die Besteuerung der Kleinunternehmer in § 19 Abs. 1 UStG festgelegte Betrag von zur Zeit 32.500 DM nicht überschritten werde. Er hat ferner ausgeführt, auch ein Ladengeschäft könne ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb sein.

Die Rechtsausführungen des BFH stehen im Widerspruch zu R 135 Abs. 3 EStR 1996. Nach dieser Verwaltungsvorschrift ist bei der Abgrenzung des Gewerbebetriebs gegenüber der Land- und Forstwirtschaft bei Nebenbetrieben in erster Linie auf die Stufe der Be- und Verarbeitung abzustellen. Für die Direktvermarktung eigener land- und forstwirtschaftlicher Produkte der zweiten (gewerblichen) Verarbeitungsstufe ist eine Billigkeitsregelung in Höhe von 20.000 DM Umsatz im Wirtschaftsjahr vorgesehen (R 135 Abs. 3 Satz 2 EStR 1996). Außerdem stellt ein eigenständiger Einzel- oder Großhandelsbetrieb, über den Eigenerzeugnisse des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs abgesetzt werden, keinen Nebenbetrieb d...

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BMF v. 03.06.1997 - IV B 9 -S 2230 - 77/97

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