Die nichtfinanzielle Berichterstattung
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
V. Weglassen nachteiliger Angaben (§ 289e HGB)
1. Regelungsinhalt und -zwecksetzung
§ 289e HGB enthält eine Ausnahmebestimmung zu den Angabepflichten gem. § 289c HGB. Hierfür ist die Bezeichnung der „(allgemeinen) Schutzklausel“ bzw. „safe harbour“-Regelung gebräuchlich. Diese Ausnahmebestimmung trägt einer Abwägung zwischen den Informationsbedürfnissen der Berichtsadressaten und anerkannten Unternehmensinteressen Rechnung und strebt hier einen Ausgleich insofern an, als zwar Ersteren Priorität eingeräumt wird, Zweitere aber unter eng abgesteckten Rahmenbedingungen ebenso berücksichtigt werden können. Diese gesetzliche Regelung lässt sich daher am besten als „Kompromisslösung“ verstehen, die im Zuge des langwierigen Rechtswerdungsprozesses der CSR-Richtlinie ihren Eingang in diese unionsrechtliche Vorgaben fand und hierauf folgend vom deutschen Gesetzgeber im Rahmen des CSR-RUG mit ins deutsche Bilanzrecht übernommen wurde.
§ 289e Abs. 1 HGB enthält einen Katalog an Anforderungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, so dass von der Schutzklausel Gebrauch gemacht werden kann (siehe Kap. V.2). Hierbei handelt es sich um ein (willkürfrei anzuwendendes) Wahlrecht. Es erstreckt sich grundsätzlich auf alle Angaben gem. § 289c HGB. Weiterhin kann e...