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Einkunftserzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietung und Verpachtung; Ermittlung des Totalüberschusses
Nach dem ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, daß Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht sprechen (z.B. bei Mietkaufmodellen oder Bauherrenmodellen mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie) oder die Art der Nutzung für sich allein Beweiszeichen für eine private, nicht mit der Einkunftserzielung zusammenhängende Veranlassung ist (bei Ferienwohnungen). Nur in derartigen Ausnahmefällen muß festgestellt werden, ob während der voraussichtlichen Vermögensnutzung ein Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erreichen ist. Insoweit entspricht das a.a.O. den Grundsätzen des .
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind bei der Prüfung, ob eine Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist, bei der Ermittlung des Totalüberschusses Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen nicht aus den Werbungskosten auszusondern. Soweit sich aus dem etwas anderes ergibt, ist dem nicht zu folgen.