Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bilanzierung | BMF lässt Sofortabschreibung für Computer und Software zu
Das BMF geht ab 2021 von einer einjährigen Nutzungsdauer für EDV-Hardware und -Software aus. Dies gilt nicht nur für Hard- und Software, die ab angeschafft wird, sondern auch für vor dem angeschaffte Hard- und Software, für die eine längere Nutzungsdauer zugrunde gelegt worden ist.
Die [i]Gilt auch für EDV des Privatvermögens Sofortabschreibung ist auch bei EDV-Hardware und -Software im Bereich des Privatvermögens möglich, wenn die EDV zur Einkünfteerzielung eingesetzt wird, z. B. von Vermietern oder Arbeitnehmern.
Durch den Ansatz einer einjährigen Nutzungsdauer kommt es zu einer Sofortabschreibung. Eine zeitanteilige Abschreibung bei unterjähriger Anschaffung, z. B. im Juli 2021, kommt nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht in Betracht, weil diese Vorschrift eine mehr als einjährige Nutzu...