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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 11 K 22/20

Gesetze: UStG 2005 § 15a Abs 1; UStG 2005 § 15 Abs 4; UStG 2005 § 3 Abs 1b S 1 Nr 3; UStG 2005 § 3 Abs 1b S 2; AO § 162 Abs 1; EGRL 112/2006 Art 16; EGRL 112/2006 Art 184

Umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen aus unentgeltlichen Wärmelieferungen an Dritte durch den Betreiber einer Biogasanlage - Keine nachträgliche Korrektur eines zu Unrecht gewährten Vorsteuerabzugs mit Wirkung im Moment der Entdeckung des Rechtsirrtums

Leitsatz

  1. Beabsichtigt der Betreiber einer Biogasanlage bei deren Errichtung, die anfallende Wärme unentgeltlich an Dritte abzugeben, führen die Wärmelieferungen nicht zu unentgeltlichen Wertabgaben, weil der Betreiber insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

  2. Die Kürzung der abzugsfähigen Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG kann nach der Marktwertmethode unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Preise für Strom und Wärme vorgenommen werden.

  3. Eine Berichtigung der Vorsteuer nach § 15 a UStG hinsichtlich der ursprünglich zu Unrecht für die Errichtungsaufwendungen in Anspruch genommenen Vorsteuerbeträge scheidet aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
GAAAH-72574

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 29.10.2020 - 11 K 22/20

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