Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
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Bezug: BStBl 2021 I S. 128
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2021 I S. 128) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
In der Nummer 7 des AEAO zu § 30 werden die Spiegelstriche „- § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;“ und „- § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes;“ gestrichen.“
Die Nummer 4.2.4 des AEAO zu § 89 wird wie folgt gefasst:
„4.2.4 Die Gebühr wird nach § 89 Abs. 5 Satz 1 AO in entsprechender Anwendung des § 34 GKG mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 34 GKG in der Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 vom (BGBl 2020 I S. 3229) ist dabei in entsprechender Anwendung des § 71 Abs. 1 GKG auf alle Anträge anzuwenden, die nach dem bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. Für Anträge, die vor dem bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind, ist § 34 GKG in der bis zum geltenden Fassung weiterhin entsprechend anzuwenden.
Der Gegenstandswert ist in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio. € begrenzt (§ 89 Abs. 5 Satz 2 AO). Die Gebühr beträgt damit bei bis zum eingegangenen Anträgen höchstens 109.736 €, bei ab dem eingegangenen Anträgen höchstens 120.721 €. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 €, wird keine Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 5 Satz 3 AO).“
BMF v. - IV A 3 - S 0062/20/10005 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 145
AO-StB 2021 S. 73 Nr. 3
DStR 2021 S. 482 Nr. 8
QAAAH-72053