Aufwendungen für im Jahr 2016 wegen eines Lipödems im Stadium II durchgeführte Liposuktion (Fettabsaugung) ohne vorab eingeholtes
amtsärztliches Gutachen bzw. MDK-Bescheinigung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Leitsatz
1. Eine im Jahr 2016 durchgeführte Liposuktion (operative Fettabsaugung infolge eines Lipödems) wegen eines Lipödems im Stadium
II war in dem für die steuerliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Behandlung (Operation) keine wissenschaftlich anerkannte
Heilmethode (Abgrenzung von dem zum Veranlagungszeitraum 2017 ergangenen Urteil des Sächsischen ; Anschluss an ; , EFG 2017 S. 194; sowie an das Gutachten Liposuktion bei Lipödemen der
sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes des Bund der Krankenkassen e. V. vom
); insoweit ist die im Jahre 2019 vorläufig vorgenommene Neubewertung für ein Lipödem im Stadium III, wonach die
Liposuktion bei einem Lipödem im Stadium III zur Erprobung bis zum befristet Kassenleistung wird, unerheblich.
2. Da es sich bei der Liposuktion im Streitjahr 2016 nicht um eine wissenschaftliche Behandlungsmethode gehandelt hat, setzt
der Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung voraus, dass der Nachweis der Zwangsläufigkeit der Maßnahmen und
Aufwendungen nach § 33 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStDV durch ein amtsärztliches Gutachten oder
eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung – MDK – erbracht wird, die jeweils vor
Beginn der Behandlung ausgestellt worden sein müssen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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