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FG München Beschluss v. - 12 V 2479/20

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 4

Zugangsvoraussetzung eines AdV-Antrages

Leitsatz

1. Die in § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO vorausgesetzte Vorprüfung durch die Finanzbehörde liegt vor, wenn entweder ein Antrag nach § 361 Abs. 2 Satz 1 AO oder ein solcher nach § 69 Abs. 2 Satz 1 FGO abgelehnt worden ist.

2. Der Steuerpflichtige muss sich nicht in jedem Verfahrensabschnitt erneut an das Finanzamt wenden.

3. Wenn die Finanzbehörde im Einspruchsverfahren den AdV-Antrag zwar zunächst abgelehnt hat, später aber dann doch AdV gewährt, ist die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO, dass ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FGO ganz oder zum Teil zuvor abgelehnt wurde, nicht erfüllt.

Fundstelle(n):
CAAAH-72036

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FG München, Beschluss v. 15.12.2020 - 12 V 2479/20

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