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BMF - IV A 6 - S 2139 - 5/00 BStBl 2001 I 45

§ 6b EStG Nichtgenehmigung der Steuervergünstigung des § 52 Abs. 8 EStG durch die EU-Kommission

Bezug:

Die mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom (BGBl. I S. 1250, BStBl I. 438) eingeführte und mit dem Dritten Finanzmarktförderungsgesetz vom (BGBl. I S. 529, BStBl I S. 369) fortgeschriebene Regelung des § 52 Abs. 8 EStG sah eine befristete Übertragungsmöglichkeit von Veräußerungsgewinnen in voller Höhe auf Anteile an kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in den neuen Bundesländern vor.

Mit dem Bezugsschreiben vom unter I. Nr. 1 Buchstabe b wurde darauf hingewiesen, dass diese Regelung erst nach Genehmigung der Europäischen Kommission durchgeführt werden durfte.

Die Kommission hat mit Schreiben vom – 98/476/EG – (ABl. EG Nr. L 212 S. 50) mitgeteilt, dass die Regelung des § 52 Abs. 8 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 (a.a.O.) eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle.

Mit Urteil vom – Rechtssache C-156/98 – (BStBl 2001 II S. 47)– wird noch ergänzt –) hat der Europäische Gerichtshof die gegen die vorgenannte Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Danach ist die vorge...

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BMF v. 29.12.2000 - IV A 6 - S 2139 - 5/00

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