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IWB Nr. 4 vom Seite 164

Aufwertung des Anlagevermögens italienischer Unternehmen gegen Bezahlung einer Ersatzsteuer von 3 %

Bedeutende Steuerersparnis mit oder ohne Aufschub

Dr. Robert Frei

Zur Unterstützung der Unternehmen in der schweren, durch die Pandemie verursachten, Wirtschaftskrise wurde in Italien ein altes „Aufwertungsgesetz“ mit besonderen Begünstigungen neu aufgelegt. Damit wird den Unternehmen die Möglichkeit geboten, eine handelsrechtliche und steuerliche Aufwertung des materiellen und immateriellen Anlagevermögens gegen Bezahlung einer Ersatzsteuer von 3 % vorzunehmen. Dabei können sich sehr bedeutende Steuervorteile ergeben, wenn das Unternehmen in den nächsten Jahren einen Gewinn erwirtschaftet, der es ermöglicht, die durch die Aufwertung generierten zusätzlichen steuerlich wirksamen Abschreibungen zu absorbieren. Durch die Aufwertung können die im Anlagevermögen enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt werden, wodurch das Eigenkapital erhöht wird und die Eigenkapitalquote in der Bilanz des Unternehmens verbessert werden kann. Dies wirkt sich i. d. R. auch positiv auf die Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Unternehmens aus, was besonders in Krisenzeiten von Vorteil sein kann. Die im Zuge der Aufwertung in der Bilanz ausgewiesene Aufwertungsrücklage kann bei Bedarf auch zur Deckung von Verlusten herangezogen werden. Der Steuervorteil für Kapitalgesellschaften von 24,9 %, der sich aus der Differenz zwischen dem ordentlichen Steuersatz von 27,9 % und der Ersatzsteuer von 3 % ergibt, wirkt sich auf die Liquidität des Unternehmens sehr schnell positiv aus.

Kernaussagen
  • Die Aufwertung des Anlagevermögens ist ein bewährtes Instrument zur Unterstützung der Unternehmen bei der Krisenbewältigung.

  • Durch die Aufdeckung der stillen Reserven des Anlagevermögens kann das Eigenkapital gestärkt werden.

  • Durch die Reduzierung der Steuerbelastung kann ein „Cashflow“ geschaffen werden.

Preis:
€10,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 5
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Aufwertung des Anlagevermögens italienischer Unternehmen gegen Bezahlung einer Ersatzsteuer von 3 %

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