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BMF - IV C 2 - S 2240 - 2/00 BStBl 2000 I 133

§ 15 EStG Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel; Anwendbarkeit der sog. „Drei-Objekt-Grenze” auf Mehrfamilienhäuser und gewerblich genutzte Grundstücke

Bezug:

Der BFH hat im Urteil vom – I R 118/97 – (BStBl 2000 I S. …) die Auffassung vertreten, dass Objekte im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel nicht nur Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, sondern auch Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten sein können. Nach Auffassung des I. Senats kommt es dabei weder auf die Größe und den Wert des einzelnen Objekts noch auf dessen Nutzungsart an. Die Entscheidung des BFH weicht ausdrücklich von Tz. 9 des (BStBl 1990 I S. 884) ab.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zur Anwendung des o.g. BFH-Urteils wie folgt Stellung:

Die Rechtsgrundsätze des  – (a.a.O.) sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden. Beim X. Senat des BFH ist ein weiteres Revisionsverfahren anhängig, in dem es ebenfalls um den Objektbegriff i.S. der Drei-Objekt-Grenze geht (X R 130/97).

Diesem Verfahren ist das BMF gemäß § 122 FGO beigetreten. Der Ausgang dieses Verfahrens bleibt abzuwarten.

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BMF v. 21.01.2000 - IV C 2 - S 2240 - 2/00

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