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Track 14 | Rentenversicherung: Keine steuerlichen Folgen bei Rückerstattung von Beiträgen wegen Verbeamtung
Die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen ist als steuerbare Einnahme zu qualifizieren, die allerdings gem. § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei ist. Dennoch kommt eine Verrechnung des Erstattungsbetrages als negative Sonderausgabe im Zuflussjahr nicht in Betracht. Der Bundesfinanzhof hat im Revisionsverfahren die entsprechende erstinstanzliche Entscheidung des FG Düsseldorf bestätigt.
Der Bundesfinanzhof hat jüngst auch die Besteuerung von Beitragsrückerstattungen der gesetzlichen Rentenversicherung geklärt. Beispielsweise, wenn ein Angestellter in das Beamtenverhältnis übernommen wird und es zu der Erstattung der geleisteten Arbeitnehmerbeiträge kommt.
Vielleicht erinnern Sie sich ja daran: In unserer Juli-Ausgabe 2019 hatten wir Ihnen das erstinstanzliche Urteil des FG Düsseldorf präsentiert. Die dagegen gerichtete Revision hat der X. Senat des BFH jetzt zurückgewiesen.
Die spannende Frage lautete: Handelt es sich bei den erstatteten Beiträgen um negative Sonderausgaben, so dass im Jahre des Zuflusses die Altersvorsorgeaufwendungen entsprechend zu mindern sind?
Dies ist nicht der Fall. Die Beitragserstattungen sind als andere Leistungen steuerbare sonstige Einkünfte. Gemäß