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Track 16 | Grunderwerbsteuer: Keine Minderung des Kaufpreises um Instandhaltungsrücklage
Beim Erwerb einer Eigentumswohnung ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage zu mindern. Der Bundesfinanzhof hat damit in letzter Instanz ein entsprechendes Urteil des FG Köln bestätigt. Ein miterworbenes Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage unterliegt also der Grunderwerbsteuer.
Eine Entscheidung zur Grunderwerbsteuer hat es auch in diese Ausgabe geschafft. Der Bundesfinanzhof hat nämlich entschieden: Beim Erwerb einer Eigentumswohnung ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage zu mindern.
Der II. Senat des BFH hat damit in letzter Instanz das Urteil des FG Köln bestätigt, über das wir Sie in unserer November-Ausgabe 2018 informiert hatten. Das miterworbene Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage unterliegt also der Grunderwerbsteuer. Unbeachtlich ist dabei, wie die Instandhaltungsrücklage ertragsteuerlich zu behandeln ist.
Dieses Ergebnis dürfte viele Praktiker überraschen, die in der Vergangenheit regelmäßig eine Kürzung der Grunderwerbst...