BMF - IV A 8 - S 1547/19/10001 :002 BStBl 2021 I S. 264

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2021

Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2021

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).

  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

  4. Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2021 (1. Januar bis ) und für das 2. Halbjahr 2021 (1. Juli bis ) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.


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Gewerbezweig
Halbjahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1. Januar bis
ermäßigter Steuersatz
voller Steuersatz
insgesamt
Bäckerei
664
154
818
Fleischerei/Metzgerei
637
255
892
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen
731
376
1.107
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.247
443
1.690
Getränkeeinzelhandel
54
155
209
Cafe und Konditorei
637
269
906
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)
302
41
343
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
617
309
926
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
141
121
262


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Gewerbezweig
Halbjahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Juli bis
ermäßigter Steuersatz
voller Steuersatz
insgesamt
Bäckerei
624
208
832
Fleischerei/Metzgerei
456
443
899
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen
577
556
1.133
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
865
905
1.770
Getränkeeinzelhandel
54
155
209
Cafe und Konditorei
604
328
932
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)
302
41
343
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
584
349
933
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
141
121
262

BMF v. - IV A 8 - S 1547/19/10001 :002


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 264
DB 2021 S. 424 Nr. 9
DStR 2021 S. 422 Nr. 7
UR 2021 S. 292 Nr. 7
JAAAH-71173