Online-Nachricht - Montag, 15.02.2021

Umsatzsteuer | Hinweise zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach dem Brexit (BZSt)

Anträge auf Vorsteuer-Vergütung aus und nach Großbritannien für die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 sind bis zum zu stellen. Darauf weist das BZSt aktuell hin.

Hintergrund: Die EU-Mitgliedschaft Großbritanniens ist mit Ablauf des beendet worden. Die Regelungen der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom für Vorsteuer-Vergütungsanträge aus und nach Großbritannien gelten bis zum unverändert weiter.

Hierzu führt das BZSt weiter aus:

  • Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, sind bis zum nach den Vorschriften der o.g. Richtlinie zu stellen.

  • Für den Vergütungszeitraum 2020 endet die Antragsfrist damit nicht am , sondern bereits sechs Monate früher.

  • Anträge aus und nach Großbritannien sollten daher spätestens bis zum eingereicht werden. Anderenfalls muss damit gerechnet werden, dass eine Vergütung abgelehnt wird.

Quelle: BZSt, Meldung v. 9.2.2021 (il)

Fundstelle(n):
PAAAH-71171