Umsatzsteuer | Hinweise zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach dem Brexit (BZSt)
Anträge auf Vorsteuer-Vergütung aus und nach Großbritannien für die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 sind bis zum zu stellen. Darauf weist das BZSt aktuell hin.
Hintergrund: Die EU-Mitgliedschaft Großbritanniens ist mit Ablauf des beendet worden. Die Regelungen der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom für Vorsteuer-Vergütungsanträge aus und nach Großbritannien gelten bis zum unverändert weiter.
Hierzu führt das BZSt weiter aus:
Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, sind bis zum nach den Vorschriften der o.g. Richtlinie zu stellen.
Für den Vergütungszeitraum 2020 endet die Antragsfrist damit nicht am , sondern bereits sechs Monate früher.
Anträge aus und nach Großbritannien sollten daher spätestens bis zum eingereicht werden. Anderenfalls muss damit gerechnet werden, dass eine Vergütung abgelehnt wird.
Quelle: BZSt, Meldung v. 9.2.2021 (il)
Fundstelle(n):
PAAAH-71171