1. Wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Kostenansatzes bestehen, kann nach dem Ermessen
des Gerichts die aufschiebende Wirkung angeordnet werden.
2. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden
Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in
der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken.
3. Die zutreffende Rüge einer unrichtigen Sachbehandlung begründet ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Kostenansatzes.
4. Macht der Erinnerungsführer geltend, keine Prozessvollmacht für die Klage erteilt zu haben, ist er nicht Beteiligter und
kein Kostenschuldner.
Tatbestand
Fundstelle(n): RAAAH-71153
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 07.01.2021 - 9 Ko 3643/20 GK
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