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FG Hessen Urteil v. - 6 K 271/18

Gesetze: EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a; EStG § 20 Abs. 8 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Zum Abzug von laufenden Differenzzahlungen und einer einmaligen Ablösezahlung aus Zinsswapgeschäften bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Leitsatz

  1. Laufende Differenzausgleichs – und einmalige Ablösezahlungen aus Zinsswapgeschäften sind als fremdfinanzierungsbedingte Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn die Termingeschäfte zur Absicherung des Zinssteigerungsrisikos von Krediten eingesetzt werden, die der (Fremd-) Finanzierung einer vermieteten Immobilie dienen.

  2. Ein enger wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang mit dem Immobiliendarlehen liegt vor, wenn der Zins- (und Währungs-) Swap sowohl willentlich dazu bestimmt als auch objektiv dazu geeignet ist, ein zur Anschaffung oder Herstellung des Vermietungsobjektes aufgenommenen Darlehen in Bezug auf ein bestehendes Zinssteigerungsrisiko abzusichern.

  3. Indizien für einen Veranlassungszusammenhang sind der zeitgleiche Abschluss der Darlehens- und Swapverträge, ihre zumindest annähernd übereinstimmenden Laufzeiten, die inhaltlich eng aufeinander bezogene Abstimmung sowie die Entsprechung des in dem Swapvertrag festgelegte Bezugsbetrag in Bezug zu dem sich laufend reduzierenden Restschuldbetrag des Darlehens.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 7 Nr. 24
DStRE 2021 S. 916 Nr. 15
ErbStB 2021 S. 143 Nr. 5
HAAAH-71152

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FG Hessen, Urteil v. 26.10.2020 - 6 K 271/18

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