Zolltarifrechtliche Einreihung
von sog. Katzenkratzbäumen
Leitsatz
1. Einreihung
von Katzenkratzbäumen in die Unterposition 6307 9010, da das Plüschgewirk
der Ware ihren wesentlichen Charakter i.S.d. AV 3 lit. b) verleiht.
2. Nicht das Holz, aus dem
die Stützfunktion des Kratzbaumes besteht, sondern die für die Oberflächenstruktur
verwendeten Spinnstoffe verleihen der Ware ihren wesentlichen Charakter.
3. Zu keinem anderen Ergebnis
führte eine Betrachtung, wonach alle drei verwendeten Stoffe - scil.
Holz, Sisal und Plüschgewirk - als wesentlich angesehen werden,
um eine bestimmungsgemäße Verwendung der Ware zu ermöglichen.
Fundstelle(n): IAAAH-71143
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 10.12.2020 - 4 K 26/17
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